Fischerei- und Gewässerordnung

gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung


Wird der Angelplatz verlassen (auch kurzzeitig) sind alle Ruten ohne eigene Beaufsichtigung aus dem Wasser zu nehmen (Ausnahme: Funkbissanzeiger) und die Köder vom Haken zu entfernen (Rücksicht auf die Tiere).

Der Angelplatz und die Umgebung sind während des Aufenthaltes sauber zu halten und auch sauber zu hinterlassen. Vor Bezug des Angelplatzes ist ggf. vorhandener Müll einzusammeln.

Wird bei einer Fischereikontrolle am Angelplatz oder der nahen Umgebung offener Müll gefunden, so wird der Erlaubnisschein sofort und für mindestens einer Dauer von 6 Monaten eingezogen.

Das Baden ist ganzjährig auch für Vereinsmitglieder verboten. Es besteht Lebensgefahr!

Das Betreten der gewerblichen Anlagen des Sandabgrabungsbetriebes ist verboten.

Das Betreten von Neuanpflanzungen ist verboten. Das Ab- und Beschneiden jeglicher Bepflanzungen und Gehölze ist verboten.

Am Beller-Mark See sind Boote (außer Futterboote) verboten. Das Befahren der restlichen Gewässer mit Booten, die mit einem Benzinmotor oder ähnlichem betrieben werden, ist verboten. Elektro- und/oder Ruderboote sind erlaubt.

Das Distanzangeln ist nur erlaubt, solange kein anderer Angler an seinem Platz beim Angeln behindert wird.

Das Eisangeln und das Betreten der Wasseroberflächen sind auf eigene Gefahr erlaubt. Es besteht Lebensgefahr!

Offene Feuerstellen sind verboten. Es besteht Waldbrandgefahr.

Das zurücklassen von Fischeingeweiden im Wasser oder an Land ist verboten. Sie sind vom Angler ordnungsgemäß zu entsorgen.

Das entsprechende Gewässer ist ab 2 Stunden vor Beginn bis zum Ende der Veranstaltung gesperrt.

Die Hälterung von untermaßigen Fischen, geschützter Fischarten innerhalb der Schonzeit oder von mehr Fischen als die Fangbegrenzung erlaubt ist verboten.

Das Mitführen von Hunden am Beller Mark See (Dammann See) ist vom Verpächter untersagt. Am Dallmeyer See ist darauf zu achten das Hunde nicht frei herumlaufen dürfen.

Wer nachts an den Vereinsgewässern angelt oder für mehrere Tage dort verweilt, muss stets einen Klappspaten zum Vergraben der Notdurft mit sich führen. Ausgenommen von der Regel sind Angler mit eigener Chemietoilette, sowie am Sandforther See Schlüsselinhaber für die Toilette vor Ort.

Die Verwendung von Kunstködern, Köderfischen und Fischfetzen im Zeitraum vom 15. Februar – 31. Mai eines jeden Jahres ist verboten.

Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. Als Köderfische dürfen keine Edelfische verwendet werden.

Es darf eine Köderfischsenke bis zur maximalen Größe von 1x1 m für den Eigenbedarf verwendet werden.

  • Kinder (unter 10 Jahren) dürfen keine eigene Rute verwenden, sondern nur assistieren.
  • Kinder und Jugendliche (von 10 bis 16 Jahren) ohne bestandener Fischerprüfung dürfen mit einer Rute angeln.
  • Jugendliche und Erwachsene mit bestandener Fischerprüfung dürfen mit bis zu drei Ruten gleichzeitig oder nur einer Spinnrute angeln.

Am Beller Mark See (Dammann See) darf auf dem letzten Angelplatz (Sandstrandplatz - Nord-/Ostseite) vor dem Schongebiet nur Tagsüber (Sonnenaufgang - Sonnenuntergang) geangelt werden. Auf diesen Platz ist der Aufbau von Zelten verboten, da dies Jäger und Wild stört.

Das Angeln vom Boot aus ist nur erlaubt, wenn sich das Boot nicht stark bewegt. Während eines laufenden Motors oder aktives Rudern ist das Angeln verboten.

Das Angeln innerhalb der Schongebiete (auch das Hineinwerfen), das Betreten/Befahren ihrer Ufer- und Wasserflächen sowie das Ankern in unmittelbarer Nähe sind verboten.

Wer einen Setzkescher verwendet, tut dies in eigener Verantwortung. Der Verein muss jedoch jedem Angler empfehlen, die Entscheidung für den Setzkescher von einem "vernünftigen Grund" abhängig zu machen.

2 Raubfische (Hecht, Wels, Zander);
1 Karpfen;
3 Forellen;
2 Schleien.

Mindestmaß Maximalmaß
Aal 50 cm -
Barsch 0 cm 40 cm
Brassen 25 cm 50 cm
Hecht 55 cm 85 cm
Karpfen 40 cm 70 cm
Rotauge/-feder 0 cm 40 cm
Schleie 30 cm 45 cm
Wels 50 cm -
Zander 50 cm -

Nicht aufgeführte Fische unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Hecht 15. Februar – 31. Mai
Zander 15. Februar – 31. Mai

Nicht aufgeführte Fische unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.